Der Sachverhalt wird nicht lückenlos aufgeklärt werden & die StA Oldenburg wird das Verfahren gem. § 170 II StPO gegen den Polizeibeamten einstellen. Zeug:innen dürften ausschließlich andere Polizist:innen an ein. Es ist eigentlich immer dasselbe...
#Polizei
#Polizeigewalt

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