1/6 Musks "Werbung" für die AfD wirft interessante parteienrechtliche Fragen auf, besonders nach der Änderung des Parteiengesetzes im letzten Jahr. Seitdem werden nämlich sog. Parallelaktionen - "Werbemaßnahmen anderer" (§ 27a PartG) - explizit als Parteispenden erfasst (§ 27 Ia PartG).
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