"Durch Art. 16 Abs. 1 GG wird die deutsche Staatsangehörigkeit besonders geschützt: Sie darf nicht entzogen werden, sondern kann nur auf Grund eines Gesetzes und nur dann verloren gehen, wenn die betroffene Person dadurch nicht staatenlos wird."
https://www.auswaertiges-amt.de/de/staatsangehoerigkeitsrecht/2088844
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Comments
Neben dem euphemistischen Kampfbegriff, gibt es noch den sozialwissenschaftlichen Fachbegriff.
Auch der hat damit zu tun, wie mein Beispiel zeigt.
Du liegst falsch.
Das begründet sich auf deine Begauptung und deine unzutreffenden, wie nicht begründbaren Vergleiche....
Muss wohl, sonst würde mal mehr als nur oberflächliches Gefasel kommen
Was ist denn konkret nicht zutreffend und nicht begründbar?
Beleg doch mal sachlich deine Behauptung mit Zitat.
Wem als Kommunist pol. Asyl und die deutsche als zweite Staatsangehörigkeit gewährt wurde und bspw in Bayern deswegen auch als Extremist links der Linken gilt, könnte die deutsche Staatsangehörigkeit "verloren gehen".