Ich fand neulich OLG 11 U 164/16 (konkret Rn 55 nach openjur):
"Mit diesen persönlichen Erklärungen [im Rahmen der Anhörung nach § 141 ZPO] ist das vorherige schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin, das mit diesen Angaben in Widerspruch steht, hinfällig geworden;
"Mit diesen persönlichen Erklärungen [im Rahmen der Anhörung nach § 141 ZPO] ist das vorherige schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin, das mit diesen Angaben in Widerspruch steht, hinfällig geworden;
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Kda
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Und das ist so eine von den Entscheidungen, da werde ich mal einen Testballon zum LG steigen lassen, ob die das auch so sehen, wenn
Wäre schon geil manchmal, eine Klage schon an der Schlüssigkeit scheitern zu lassen, wenn der Kläger "seine" Tatsachen nicht mehr erinnert.
Wenn man streng ist, müsste man eigentlich auch sagen, dass es dann schon an der Erinnerung fehlt. Aber das kommt mir hart vor.
Aber vielleicht wechsel ich ja mal die Position im Saal, dann werde ich dich nach deiner gewonnenen Weisheit befragen