Zu den Menschenrechten gehört das Auswanderungsrecht im Sinne der Freizügigkeit aber nicht das Einwanderungsrecht.
Nun mag das zweiter gewährt werden und könnte bei Kapitalverbrechen entzogen werden. Wo ist der Widerspruch?
Ich formuliere es mal um:
Die Ahndung für verurteilte Kapitalverbrecher sollte die Rückführung in die Herkunftsländer nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe nach sich ziehen.
Ein Verbrecher mit 🇩🇪 Herkunft würde nach 🇩🇪 zurückgeführt werden. Wo ist bitte die Ungleichbehandlung?
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Nun mag das zweiter gewährt werden und könnte bei Kapitalverbrechen entzogen werden. Wo ist der Widerspruch?
Die Ahndung für verurteilte Kapitalverbrecher sollte die Rückführung in die Herkunftsländer nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe nach sich ziehen.
Ein Verbrecher mit 🇩🇪 Herkunft würde nach 🇩🇪 zurückgeführt werden. Wo ist bitte die Ungleichbehandlung?