Der Eigentümer einer Liegenschaft haftet nach § 1319 ABGB für die Folgen der Verklausung eines unterirdischen Kanals, wenn er seinen Bauzustand nicht regelmäßig prüft.

https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/haftung-fuer-einen-verklausten-kanal/

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