Dies ist dann der Fall, wenn es in einem Bundesland für eine Partei mehr Direktmandate gibt, als Sitze nach Zweitstimmen. Grob gesagt (da es maximal 299 Direktmandate, aber mindestens 331 Listenmandate bundesweit gibt) tritt dies dann ein, wenn der Anteil einer Partei an den Direktmandaten (1/x)
in einem Bundesland größer ist als sein Zweitstimmenanteil in diesem Bundesland. Für die Linke heißt das, dass ein Direktkandidat hinten hinunterfällt bei X Direktmandaten:
Sachsen (16 WK): mehr als 1 (bei 5% Zweistimmen), mehr als 2 (10%)
Berlin (12 WK): mehr als 1 (5%), mehr als 2 (10%)
Aber: Für die Grundmandatsklausel (so lese ich das Gerichtsurteil zur Wahlr.-reform; siehe auch Anmerkung im BWahlG) ist es unerheblich, ob ein Direktm.-gewinner tatsächlich zum Zuge kommt. Sobald jemand in einem WK die meisten Stimmen hat, zählt er/sie bei der Grundmandatsklausel mit. (3/x)
Comments
Sachsen (16 WK): mehr als 1 (bei 5% Zweistimmen), mehr als 2 (10%)
Berlin (12 WK): mehr als 1 (5%), mehr als 2 (10%)
(2/x)