Öffentliche Straßen und Parkplätze unterliegen dem Gemeingebrauch und dürfen von jedermann genutzt werden. Nach der StVO ist ein #Fahrrad ein Fahrzeug, darf also wie alle anderen Fahrzeuge auch auf Parkplätzen abgestellt werden, wenn die Parkfläche nicht durch Zusatzzeichen beschränkt ist.
Foto: LVZ
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