Öffentliche Straßen und Parkplätze unterliegen dem Gemeingebrauch und dürfen von jedermann genutzt werden. Nach der StVO ist ein #Fahrrad ein Fahrzeug, darf also wie alle anderen Fahrzeuge auch auf Parkplätzen abgestellt werden, wenn die Parkfläche nicht durch Zusatzzeichen beschränkt ist.
Foto: LVZ
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Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung links“ vorgegeben ist, ist parken für einspurige Fahrzeuge eh nicht erlaubt. https://de.m.wikipedia.org/wiki/Bildtafel_der_Verkehrszeichen_in_der_Bundesrepublik_Deutschland_von_2013_bis_2017#/media/Datei%3AZeichen_315-80_-_Parken_ganz_auf_Gehwegen_quer_zur_Fahrtrichtung_links%2C_StVO_1992.svg