"Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung besteht für eine sachgemäße Bearbeitung einer Rechtssache grundsätzlich kein Erfordernis, eine in elektronischer Form vorhandene Akte auszudrucken." (OLG Nürnberg Ws 649/24 v. 25.09.2024)
https://www.lto.de/recht/juristen/b/olg-nuernberg-ws64924-digitale-akte-keine-erstattung-ausdruck-7000-seiten-akte

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