Damals und Heute

Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933.

"§ 4. Beamte, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintreten, können aus dem Dienst entlassen werden."

1/GWB
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