Frage (totally open to be discussed, but behave!):
Wenn der Verfassungsschutz eine Partei eindeutig als verfassungswidrig/feindlich einstuft, wohnt dann nicht der Verfassung inhärent ein Auftrag an die Legislative inne, den Antrag beim BVerfG auf ein Parteiverbot zu stellen, inne? Andernfalls 1/
Wenn der Verfassungsschutz eine Partei eindeutig als verfassungswidrig/feindlich einstuft, wohnt dann nicht der Verfassung inhärent ein Auftrag an die Legislative inne, den Antrag beim BVerfG auf ein Parteiverbot zu stellen, inne? Andernfalls 1/
Comments
1. Verfassungsschutz ist Aufgabe aller Verfassungsorgane, nicht nur des Bundesamtes, Art 20 Abs 3 iVm Art 21 Abs 2 GG.
2. Die Kompetenzen des GG sind nicht zur politisch-willkürlichen Nutzung gegeben, sondern sind pflichtgebundene Kompetenzen zur Realisierung des Verfassungsauftrags.
4. Das existente Gutachten darf ein Verf-organ nicht ignorieren (Pflicht zur Kooperation etc).
6. Schlichtes 'ich will nicht' ist Verstoß gg Pflicht zum Verf-schutz.
1. Sie allein sind befugt, diesen Antrag zu stellen.
Eine verfassungsfeindliche Partei IST verboten. Das BVerfG stellt nur den Satus (Verfassungwidrigkeit) fest. Das Verbot (die Auflösung) ist unmittelbare Folge.
3. Sie haben nunmehr positive Kenntnis davon, dass die AfD gesichert rechtsextrem ist.
4. Die NICHTSTELLUNG des Antrages würde der Verpflichtung zum Schutz des GG zuwiderlaufen.
Ethisch/moralisch ist das Unterlassen für mich aber äußerst verwerflich.
Eine demokratisch gewählte Regierung sollte aber Vertrauen in unsere Institutionen haben.
Wer die Möglichkeiten des GG erneuten Faschismus zu verhindern und zu bekämpfen nicht nutzt oder missachtet begeht genau genommen Verfassungsbruch.
Die heute Verantwortlichen wollen sich in keinem Fall diesem Vorwurf ausgesetzt sehen und zögern deshalb einen Antrag zu
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Vielleicht sind aber die Hürden bei uns so hoch, dass der Schutzmechanismus versagt.
Zur eigentlichen Frage.
Behördliches Handeln
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Wer den Antrag beim BVerfG stellt, geht ein (auch) persönliches Risiko ein und wird im Fall des Scheiterns auch persönlich gescheitert sein. Und Mut sucht
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https://www.fes.de/feshistory/blog/die-krux-mit-dem-verfassungsschutz
(Jedenfalls für die Bundesregierung, bei Bundestag und Bundesrat passt der Ermessensbegriff etc. wohl nicht.)
„Partei zu unbedeutend“ kann ggf. ein solcher Grund sein (➡️NPD II).
„Partei zu erfolgreich“ sicher NICHT.
Denn hier greifen die üblichen Ermessens- und Handlungsvorgaben unmittelbarer als in einem Parlament.
Bundesregierung muss jetzt handeln.
Das Problem - für mich als Nichtjurist - ist hier die Schere zwischen Evidenz und Empfindung.
Einer der Eckpunkte eines Parteienverbotes ist die „kämpferische Absicht der Abschaffung der verfassungsmäßigen Ordnung“ (sinngem.)
Was aber ist das konkret?
Natürlich ist die AfD …
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Klage eine StaA z.B. vor Gericht wg. Mord, muss sie diesen beweisen … oder verliert. Sie kann - meines Wissens …
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Wenn ich also ein Verbot zur Prüfung in Karlsruhe beantrage, dann muss die Beweislage luftdicht sein … oder Karlsruhe kippt das.
Das bedeutet für mich, dass jetzt ALLE daran arbeiten müssen, diese Sicherheit in der Beweisführung zu schaffen …
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Den Unterschied zwischen „Wissen“ und „Beweisen“ zu eliminieren ist hier wichtiger denn je.
Oder?
Prüft das bitte.
Die Frage ist aber: Was würde jetzt noch fehlen, um die Prüfung/Feststellung der Voraussetzungen für ein Verbot beantragen zu *müssen*?
Oder bleibt das immer ein KANN - selbst wenn eineindeutig alle Vorausetzungen vorliegen?🤷♀️
Ich bin Naturwissenschaftler und kein Jurist, aber aus einem Gefühl der inhärenten Logik habe ich jetzt eine Erwartungshaltung an die Staatsorgane, die ich fachlich unfähig bin zu begründen.
Ich hoffe, daß ich in dieser Diskussion Ansätze finde.
Und ja, Herbert, ich weiß, dass es keine unmittelbare Norm mit Pflicht zum Stellen des Antrags gibt!
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Eigentlich sollte es gar keine politische Entscheidung sein bzw. Nichts Politisches haben. Bei einem Verbrechen wird auch nicht erst diskutiert, ob man anklagt oder aus Grund x und y nicht. Genau so sollte von Legislative her der Antrag...
(Geht wahrscheinlich aus rechtlichen Gründen nicht. Bin kein Jurist. 😊)
3/
Wofür einen Verfassungsschutz, wenn die Organe, die ein Verbotsverfahren einleiten dürfen und können, den Kopf in den Sand stecken und untätig bleiben? Kann man dann den Verfassungsschutz nicht gleich auflösen und das GG verbrennen?
In diesem speziellen Fall meint Legislative = Kreis der Antragsteller, also auch BReg u a a, die natürlich Exekutive sind.
War spät gestern.
Somit kommt vor den VG nur ein minderer Prüfungsmaßstab in Betracht. Damit aber wäre wiederum für das Verbotsverfahren nichts gewonnen.
Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung können den Antrag jederzeit stellen.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/DasBundesverfassungsgericht/Verfahrensarten/Parteiverbotsverfahren/parteiverbotsverfahren_node.html
THIS!
Da das BfV den Rahmen seiner Einordnung nun "ausgeschöpft" hat
und die Feststellung der Voraussetzungen für ein Parteiverbot allein dem BVerfG obliegt,
müsste sich doch nun das Ermessen der Antragsberechtigten auf Null reduziert haben.
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Für den BT stellt sich hier vielleicht sogar die Frage, ob der Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung und die Verpflichtung gegenüber dem gesamten Volk ein imperatives Mandat beinhaltet?
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Wenn nicht noch unter der alten, dann (hoffe ich) unter einer neuen BReg.
Für die Legislative würde ich sagen, dass schon aus der Stellung des freien Mandats im GG sich ergibt, dass keine ungeschriebene Obliegenheit vorliegt. Selbst wenn die Väter/Mütter sich das nie vorstellen konnten, haben sie es eben doch nicht aufgenommen, auch nicht in 38 I 2 GG
Worüber man mMn aber nachdenken könnte, wäre eine Verpflichtung der Bundesregierung, bei Erkenntnissen einer ihrer Behörden, dass Partei verfassungsfeindlich agiert, dann eben aus der Verfassungstreue/Amtseid der BuReg
Das ist doch am Ende eine "Pflichr, die sich inhärent aus der Verfassung ergibt"
Du nennst es jetzt "geboten aus der Verfassung heraus".
Läuft auf dasselbe hinaus.
https://bsky.app/profile/campbebembell.bsky.social/post/3lobgx3kcos2e
Sorry. Ich schlafe jetzt am besten.
Gute Nacht.
Das ist nicht nachvollziehbar u im höchstem Maße fahrlässig. Seit zehn Jahren "kriegt" die polit. Mitte die AfD "nicht klein". Wieso glauben Klingbeil & Co nun, dass sie es in den nächsten (evtl) vier Jahren schaffen. Mir fehlt das Vertrauen in den Kompass u das Vermögen der handelnden Figuren.
Spannend… 🧐
Über eine Mio Bürger*innen und 600 Jurist*innen fordern das Verbot. Wieso dürfen wir den Antrag nicht vor dem Verfassungsgericht einreichen?
https://innn.it/afdverbot
https://bsky.app/profile/sannyxxblue.bsky.social/post/3lo6v4sk4yc25
Das GG enthält den Auftrag, die FDGO zu schützen.
Hat eine Ermittlungsbehörde gesicherte Hinweise auf eine Bedrohung, ist sie abzuwehren.
Der dafür vorgesehene Prozess ist das Prüfverfahren.
Also: Nich lang schnacken, einfach machen.