Das ist der zentrale Satz aus dem Urteil des BVerfG zur NPD 2017 – wichtig für das Gesamtverständnis:

„Eine Partei kann auch dann verfassungswidrig sein, wenn sie ihre verfassungsfeindlichen Ziele ausschließlich mit legalen Mitteln und unter Ausschluss jeglicher Gewaltanwendung verfolgt.“ (RN 578)

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