Sollte der Anspruch auf Pflegefreistellung nach § 16 UrlG (1 Woche) aufgebraucht sein und ein:e Alleinerzieher:in erneut ein erkranktes Kind pflegen müssen, kann auf weitere (ebenfalls auf den Einzelfall bezogene) Freistellungsmöglichkeiten zurückgreifen (Stichwort Dienstverhinderung).
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