Klage i.S. Merci-Schokolade

1. Die Storck GmbH (nachfolgend die Beklagte) sei zu verpflichten, die Anzahl an „Kaffee-Sahne“ in der Merci Finest Selection-Packung zu verdoppeln.

2. Das Hinzufügen von „Edel-Marzipan“ sei zu unterlassen.

3. Die Kosten gehen zulasten der beklagten Partei.

MfG Anwalt

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