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alexamtmann.bsky.social
#GG #GRCh #Rechtsstaat #RuleOfLaw. Jurist / Lawyer, hier privat, Hobbydatenschutzrechtler. #standwithukraine+israel
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So nicht begründbar. Ergänzt man es aber um den Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit (Art. 42 I 1 GG) kann man zur Ansicht gelangen, dass Beratung und Beschluss einer erst nach der Wahl eingebrachten Initiative zur Änderung des Grundgesetzes nicht mehr ohne Verstoß gegen Art. 42 I GG möglich ist.

🤯 Negative Feststellungsklage? Und wo soll denn da bei den meisten Äußerungen, selbst wenn sie falsch wären, eine subjektive Rechtsverletzung zum Nachteil des HR liegen?

Auch noch hier zum verlinkten Beitrag: Art. 25 GG findet keine direkte Erwähnung und Prüfung. Allerdings wird - überwiegend in Fußnoten - die Frage der Immunität für Drittstaaten dargelegt. Die dortige Verweisung auf die Sichtweise des ICC/IStGH wäre mE wegen Art. 25 GG mE nicht relevant . …

not knowing the name of the administrator = not representing a client before the court at all?

Wird zwar wahlbedingt in Deutschland heute und morgen nur wenige Menschen erreichen, ist aber relevant.

Der Leitsatz enthält (wenn auch rechtstechnisch nur als obiter dictum) ein andere wichtige Aussage: „Journalistisch-redaktionelle Inhalte unterfallen dem verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit sowohl in gedruckter Form als auch in elektronischen Medien.“ www.bverwg.de/071124U10A5....

Im Zweifel für die Meinungsfreiheit: Ein Blogger bezeichnet einen „Stern“-Journalisten als „Nachrichtenfälscher“, obwohl es keinen Beleg gibt, dass er bewusst Nachrichten gefälscht hat. Der Bundesgerichtshof urteilt: Das war ein zulässiges Werturteil. uebermedien.de/102852/blogg...