alexamtmann.bsky.social
#GG #GRCh #Rechtsstaat #RuleOfLaw. Jurist / Lawyer, hier privat, Hobbydatenschutzrechtler.
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Wenn es in jüngster Zeit mit Art. 103 I GG noch nicht (beim BVerfG) erfolglos versucht wurde, wäre es möglicherweise einen Versuch wert, zumindest die Gar-Nichtverwertung der Aussage eines von dem Angeklagten bzw. seiner Verteidigung als wichtig angesehenen Zeugen als Gehörsverstoß zu rügen.
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Ist das vom BVerfG im
Hinblick auf Art 103 I GG gebilligt? Denn für (in anderen Verfahrensarten nachlesbaren) Kernvortrag und ggf diesbezügliches Übergehen von Beweismitteln ist es zuletzt ziemlich streng geworden. Warum der Strafprozess viel weniger „rekonstruiert“ werden darf, ist kaum einsichtig.
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… Hier geht es doch aber um den Fall, dass der Zeuge gar nicht vorkommt: warum soll das nicht nachweisen können, dass damit der Vortrag, der Zeuge haben zugunsten des Angeklagten ausgesagt, schon nicht gehört wurde? Denn es liegt ja keine Feststellung vor, was der Zeuge gesagt hat.
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Dann wurde doch gehört und nur anders festgestellt: Fall des Hörens, aber Nicht-Erhörens (keine Verletzung von Art. 103 I GG), wenn man das Fehlen der Protokollierung nicht generell für EMRK- und Art. 103 I GG widrig hält…
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Vielleicht stehe ich auf dem Schlauch: was tatsächlich passiert ist, kann doch für Art. 103 I GG nicht völlig unbeachtlich sein. Man muss halt es irgendwie beweisen und kann nicht einfach auf das insoweit nicht aussagekräftige Protokoll verweisen. Ist das aber nicht bei vielen Rügen so?
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Ich vermute , dass es revisionsrechtlich eine Verfahrensrüge ist.
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Bin jetzt keine Experte für Revisionsrecht. Wüsste aber nicht, warum das nicht nach allgemeinen Erwägungen der klassische Fall eines Verstoß gegen Art. 103 I GG sein soll: Gericht nimmt wesentlichen Vortrag nicht erkennbar zur Kenntnis. Warum sollte das hier unbeachtlich sein?
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… Eil-Individualrechtsschutz wäre bei uns allerdings ggf billiger und daher faktisch zugänglicher = in der Breite „effektiver“. Hohe Kosten lassen sich in US ggf durch die Möglichkeit einer US District Court-Bezirk-weiten Eil-Entscheidung aufgefangen, sofern dort auf Rechtswidrigkeit erkennt wird.
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Also keine Schulbesuchspflicht für Schüler:innen mit (vermeintlich oder tatsächlich) „faschistischer Gesinnung“? Oder bekommen sie dann eine eigene gemeinsame Schule?
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Gibt es wirklich keine Entscheidung der StA oder in der StA die signiert werden müsste? Oder sollen die dann handschriftlich gemacht werden?
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„5 Monate“ ist die wohl in allen Prozessordnungen einheitliche Auslegung von „alsbald“. Zuletzt hat das BVerfG aber für die Absetzung der Begründung in einem zivilrechtlichen Eilverfahren an der starren 5 Monats-Frist gerüttelt. www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/E...
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… … Soweit (wie die PM es auch mE leider andeutet) das BVerwG hingegen rein quantitativ argumentieren sollte und daher Anreicherung des Magazins um nicht Art. 1, 20 GG feindliche Äußerungen, würde ich das (würde es nicht vom BVerwG kommen) als nicht vertretbar ansehen.
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… Diese 2. Voraussetzung scheint mir allenfalls bei einer wertenden Betrachtung (ist die Gefährlichkeit der Vereinigung durch andere „okayen“ Tätigkeiten erheblich gemindert?) vertretbar. ….
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… sondern dass 1. für Art. 9 II GG schon ein auf Umsetzung gerichtetes „Mehr“ der Vereinigung gegenüber der bloßen Äußerung einer zB menschenwürdewidrigen Idee vorliegen muss (mE sehr gut vertretbar) und …dass 2. dieses „Mehr“ der Vereinigung das Gepräge gibt. …
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Da gehen Sie doch aber davon aus, dass eine nach Art. 5 I GG nicht verbietbare Meinungsäußerung bei Publikationen durch Vereinigungen unter Art. 9 II GG fallen kann. So hätte ich die PM nicht verstanden, …
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Also Abschaffung der Schulbesuchspflicht?
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Macht eine Vereinigung nur das menschenwürdewidrige Thema A und arbeitet auch über die Publikation hinaus an der Umsetzung, kann die Vereinigung verboten werden. Fügt sie die okayen Themen B bis Z hinzu, darf sie auch mit A weitermachen. Was genau ist da die iSd Art. 9 II GG sachgerechte Wertung?
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Hinzu kommt, dass nur die Art. 9 I GG von „Vereine und Gesellschaften“ spricht.
Art. 9 II GG verbietet hingegen bestimmte „Vereinigungen“.
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Realität beginnt mit der Idee, dass „Das haben wir noch nie so gemacht“ nur die Vergangenheit und nicht die Zukunft schreibt.
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Zur ähnlichen Frage bezüglich Deal im Strafverfahren antwortete das BVerfG: „Dies verkennt, dass im Rechtsstaat des Grundgesetzes das Recht die Praxis bestimmt und nicht die Praxis das Recht.“
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Ist doch insoweit kein Revisionsgericht ;-)
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Sind ja jetzt 5 Richter:innen und nicht mehr 3 Richter:innen zuständig gewesen, so dass auch auf Grund des Eindrucks aus der mündlichen Verhandlung die Begründung nicht 1:1 identisch sein muss.
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Das gilt zwar auch für Pressemitteilungen, die allerdings hier durchaus wenig Hoffnung darauf macht, dass der Senat nicht primär gezählt hat . www.bverwg.de/pm/2025/48
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Mündliche Urteilsbegründungen sind trotzdem immer mit Vorsicht zu genießen.
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So auch @kommtdraufan.bsky.social bsky.app/profile/komm...
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… Ich halte es bei geringem Streitwert weiterhin für unverhältnismäßig,„privaten“ (nicht als Presse tätigen) Beklagten/Antragsgegner:innen ohne anwaltliche Vertretung erstinstanzlich kein Gehör (inkl. Bestreiten oder sachliche Rechtfertigung) zu gewähren.
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… Wenn die Formulierung aus dem alten Entwurf beibehalten würde, würde aber jede Äußerung im Internet unter die äußerungsstreitrechtliche ausschließlich Zuständigkeit der Landgerichte fallen. …
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Gibt es da nicht Programme (funktioniert zB www.kostentenor.de#streitgenossen)? Oder KI?
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Der Gesetzentwurf scheint nicht von einem Zustimmungsgesetz auszugehen. dip.bundestag.de/vorgang/gese...
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Ja, Staat ist an RiSB/APR/DS-Grundrecht gebunden und darf nicht frei beauskunften. Presse hat mE jedenfalls Anspruch darauf, vom Gericht die Namen zu erfahrenen. Alle anderen könn(t)en sich einfach die Termins-Aushänge im jeweiligen Gericht anschauen, um herauszufinden, wer dem Spruchkörper angehört
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Dem stimme ich zu. Die Lösung kann mE aber - auch nicht unter dem Eindruck (zu) niedriger Besoldung - nicht das mit einer Anonymisierung verbundenen Kleinmachung der Aufgaben der zum Schutz des gewaltengeteilten (Grund-) Rechtsstaat berufenen (u.a. Verwaltungs-) Richter:innen sein.
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„muss … attraktiver machen“ steht mE laut BVerfG im GG und laut EuGH im EUV. Deshalb würde ich nicht mit schlechter Besoldung für Anonymität, sondern mit hohem (nicht anonymem) Amt für u.a. höhere Besoldung argumentieren.