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alexamtmann.bsky.social
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Es würde mE bei uns auch keinen bundesweit inter omnes wirkenden Eilrechtsschutz geben, wenn eine intern Behörden (aber nicht Gerichte) bindende Verwaltungsanweisung das Staatsangehörigkeitsrecht rechtswidrig so auslegen würde, dass bestimmte Personen bei Geburt nicht Deutsche geworden seien. …

Verstehe ich es richtig, dass Art. 45d GG und das zugehörige Gesetz (bewusst?) hinsichtlich der Bestellung des Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes keine Oppositionsrechte vorsieht, und die Rechte des BT inkl. der dortigen Oppositionsrechte nicht berührt?

Jetzt kapiert: Also wenn man kein Antisemit ist, keine weltweite Intifada will, wenn man staatliche Supermärkte und Mietendeckel ablehnt, dann ist man gegen bezahlbares Wohnen, günstige Energie und funktionierende Schulen. Und vor allem: gegen lebenswerte Städte. Lazy Thinking.

In der PM der UBA wird leider nicht dargelegt, was die Rechtsgrundlage dieser sog. Löschung ist. Das könnte als Vorfrage für folgende Frage interessant sein: Ist im Umfang der so gelöschten „Rechte“ ein Emissionsverbot grundrechtlich gerechtfertigt?

Mal später in den Urteilsgründen schauen, wie das BVerwG diesen (bei einer primär quantifizierten Beurteilung der Prägung validen) Punkt „umschifft“?

Es überzeugt nicht , Art. 9 II GG so zu verstehen, dass eine einheitliche Vereinigung, die bewusst mehrere Tätigkeiten macht, von denen eine bewusst den Tatbestand des Art. 9 II GG erfüllt, nicht insgesamt verboten sein soll. Eine Neugründung ohne den verbotenen Zwecke bliebe ja möglich.

www-news4teachers-de.cdn.ampproject.org/v/s/www.news... Is auch mal spannend zu lesen.

Auch wenn materiell-rechtlich danach die Klage keinen Erfolg hätte haben sollen, bin ich immer noch der Ansicht, dass das BMI wegen Art. 87 GG keine Vereinsverbotsbehörde sein darf und der Klage (nach Vorlage an das BVerfG) wegen verfassungswidriger Zuständigkeit des BMI stattzugeben gewesen wäre.

Denke auch, dass die Notwendigkeit einer quantitativ zu ermittelnden Prägung durch verfassungsfeindliche Zwecke nicht mit dem Verbotszweck des Art. 9 II GG vereinbar wäre. Aber abwarten und anhand der schriftlichen Urteilsgründe schauen, ob das vom Senat wirklich so gemeint ist.

Es geht los. Ich schreibe hier mal lose meine Gedanken dazu auf.

„Andere Rechtsstreitigkeiten im Arzthaftungsrecht, Presserecht oder Vergaberecht sollen dafür generell den Landgerichten zugewiesen werden, um so eine weitere Spezialisierung der Justiz zu fördern.“ Via @lto-de.bsky.social bzw @markussehl.bsky.social schreibt hier: www.lto.de/recht/justiz...

Demnächst bei Ihrem Bundesverfassungsgericht oder EuGH: Amtsangemessene Unterbringung von Richter:innen auf Dienstreisen.

Kinder schützen ist gut - bei der Wahl der Mittel gilt es aber eine unverhältnismäßige Infantiliisierung des Internets und Social Media zu vermeiden - damit würde man auch etwaige kinderschutzfremde Motive der Berufung auf Kinderschutz begegnen.

Man hätte das doch auch so formulieren können, dass nur 1 Homeoffice-Tag und dieser auch nur Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag zulässig ist, oder?

Zur Erinnerung: Der einzige Ort, wo die Mehrheit bei der Auslegung von Recht zählt, ist die Abstimmung im zuständigen gerichtlichen Spruchkörper. Ansonsten muss die überwiegend von Jurist(inn)en vertretene Ansicht allenfalls gehört, aber nicht notwendig erhört werden.

Alle Richter:innen sind trotz der dies außer Acht lassenden Besoldung letztlich hohe Amtsträger:innen: was zB die Kammer des VG Berlin zur asylrechtlichen Pflichten der BPol-Direktion Berlin einstweilen entscheidet, ist unanfechtbar: nicht weniger Rechtsmacht als der Minister.